Über uns

Der Verein

Der Vorstand des Fördervereins (v.l.n.r.): Kassenprüfer Reiner Immik, stellvertretender Schulleiter Jürgen Baur, Kassenprüfer Kristijan Vodopija, Kassier Marcel Follath, 1. Vorsitzender Heinz Kreher, 2. Vorsitzender Heribert Gantner, Kurskoordinator Martin Klenk, Barbara Schönberg, Peter Faber, Adrian Peller, Schulleiterin Dr. Isolde Fleuchaus, Gregor Stritter, Albert Stahl, Benjamin Wahl, Schriftführer Dennis Löblich

Vorstand

1. Vorsitzender

Heinz Kreher

2. Vorsitzender

Heribert Gantner

Kassier

Marcel Follath

Schriftführer

Dennis Löblich

Erweiterter Vorstand

Kurskoordinator: Herr Martin Klenk
Dokumente, Formulare: Herr Jürgen Baur
Öffentlichkeitsarbeit: Herr Gregor Stritter
Zusammenarbeit Förderverein und Schule: Herr Adrian Peller
Vertreter der Betriebe: Herr Albert Stahl
Kulturverantwortliche: Frau Barbara Schönberg
Kulturverantwortlicher: Herr Peter Faber
Kassenprüfer: Herr Reiner Immik
Kassenprüfer: Herr Kristijan Vodopija

 

 

Kurskoordinator:
Herr Martin Klenk

Dokumente, Formulare:
Herr Jürgen Baur

Öffentlichkeitsarbeit:
Herr Gregor Stritter

Zusammenarbeit Förderverein und Schule:
Herr Adrian Peller

Vertreter der Betriebe:
Herr Albert Stahl

Kulturverantwortliche:
Frau Barbara Schönberg

Kulturverantwortlicher:
Herr Peter Faber

Kassenprüfer:
Herr Reiner Immik

Kassenprüfer:
Herr Kristijan Vodopija

„Der Verein Für eine inspirierte Zukunft.”

– Karl Kaufmann

Satzung des Fördervereins

Verabschiedet von der Mitgliederversammlung am 03.12.2013

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Gewerbliche Schule Backnang e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Backnang.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli)
  4. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein hat folgende Zwecke
• Förderung der Schulgemeinschaft
• Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler
• Zusammenarbeit mit anderen an der Berufsbildung bzw. Ausbildung mitwirkenden und interessierten Institutionen
• Durchführung von Maßnahmen, die dem Aufgabenbereich einer beruflichen Schule förderlich sind
• Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus
• Vergabe von Preisen für herausragendes schulisches Engagement
• Pflege der Verbundenheit mit Schülern, Eltern, Ausbildungspartnern, Kollegium, Gönnern und Freunden der Schule
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3a Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den in § 2 niedergelegten Zielen bekennt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  2. Als korrespondierende Mitglieder können Organisationen aufgenommen werden, die die Ziele des Vereins fördern. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme als korrespondierendes Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft korrespondierender Mitglieder ist beitragsfrei.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Die Mitgliedschaft der Ehrenmitglieder ist beitragsfrei.

§ 3b Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt bei
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss
2. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand vor Ablauf des Geschäftsjahres zugehen. Eine Kündigung wird erst zum Ablauf des Geschäftsjahres wirksam.
3. Der Ausschluss erfolgt
a) falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nach Fälligkeit trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
b) aus wichtigem Grund z.B. Geschäftsschädigung, negative Außendarstellung, Rufschädigung.

Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand.

Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Vom Zugang der Ausschlussverfügung an ruhen alle Rechte und Pflichten sowie Funktionen des Mitglieds einschließlich der Beitragspflicht. Gegen diesen Beschluss kann einen Monat nach Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.

§ 4 Einkünfte und Mittelverwendung

  1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
  • Mitgliedsbeiträgen,
  • Geld- und Sachzuwendungen,
  • Erträgen aus Kursen und sonstigen Veranstaltungen
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • erweiterter Vorstand
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, Vorstand und erweiterter Vorstand sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands. Sie beschließt den Haushalt und bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Sie wählt Vorstand, Beisitzer und zwei Rechnungsprüfer (die nicht dem Vorstand angehören dürfen) auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied (natürliche Personen, juristische Personen, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder) hat jeweils eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Tritt eine Stimmengleichheit bei Wahlen ein, entscheidet das Los. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach gegenseitiger Absprache schriftlich oder mittels elektronischer Medien (Mail) einberufen. Die Einladung muss mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in derselben Form jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Eine solche muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes es schriftlich beantragt.
  5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Vorstands und des erweiterten Vorstands ein und leitet sie.
    Der 1. Vorsitzende sollte nicht der Schulleitung oder dem Kollegium der Schule angehören, während der2. Vorsitzende ein Vertreter der Schule sein kann.
  6. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und mindestens fünf maximal jedoch acht weiteren gewählten Beisitzern. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern. Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Die Beschlussfassung kann auch auf elektronischen Weg (Mail) erfolgen.
  7. Der erweiterte Vorstand berät und beschließt Angelegenheiten der laufenden Geschäfte des Vereins.
    Der erweiterte Vorstand tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstands können weitere Ausschusssitzungen beantragen. Die Sitzung muss mindestens eine Woche vorher schriftlich oder auf elektronischem Weg (Mail) einberufen werden.
  8. Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstands wird ein Vertreter der Schulleitung und des Schulträgers eingeladen. Soweit sie nicht dem Vorstand oder erweiterten Vorstand als ordentliche Mitglieder angehören, haben sie eine beratende Stimme.
  9. Der finanzielle Verfügungsrahmen des Vereins im Sinne von § 2 ist wie folgt geregelt:

Beträge bis 500.- einzelvertretender Vorstand
Beträge bis 1000.- Mehrheitsbeschluss des Vorstands
Beträge ab 1000.- Mehrheitsbeschluss des erweiterten Vorstands

Ausgenommen von diesen Regelungen sind die Honorarauszahlungen an die Dozenten bei Förderverein-Kursen und Werkzeugbeschaffungen im Zusammenhang mit Kursen. Diese werden selbstständig durch einen einzelvertretenden Vorstand getätigt.

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 6 Kassenführung und Rechnungsprüfung

Der Kassier dokumentiert buchmäßig die Kassenführung (Mittelverwendung / Vereinsausgaben) des Geschäftsführers (2. Vorsitzender) bzw. der Gremien anhand der festgelegten Verfügungsrahmen und den entsprechenden Einnahmen des Vereins.

Die Rechnungsprüfer des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 7 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Satzungsänderungen formeller Art, die durch gerichtliche oder behördliche Auflagen erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.
  2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.
  3. Sonstige Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen.
  4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Rems-Murr-Kreis mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 1. dieser Satzung für die Gewerbliche Schule Backnang zu verwenden.

§ 8 Anwendung der Regelung des BGB – Inkrafttreten

  1. Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.
  2. Diese Satzung tritt am 01.03.2016 in Backnang in Kraft.

Downloads

Hier alle relevanten Informationen und Dokumente zum Download.

Info zum Förderverein (762,5 KiB)

Beitrittserklärung zum Förderverein (215,1 KiB)

Satzung des Fördervereins Gewerbliche Schule Backnang (267,5 KiB)

Karl Kaufmann

Helfen mit Herz

Eine wichtige Herzenssache von Karl Kaufmann war es, Schülerinnen und Schüler auf ihrem Weg in die berufliche Zukunft zu fördern und zu unterstützen. Er glaubte fest daran, dass eine solide Bildung und gezielte Förderung den Grundstein für ein erfülltes und erfolgreiches Leben legen können. Karl Kaufmann setzte sich daher leidenschaftlich dafür ein, Bildungsinitiativen zu unterstützen, die nicht nur akademisches Wissen vermitteln, sondern auch die persönliche Entwicklung und Selbstvertrauen der jungen Menschen stärken.

Die von ihm ins Leben gerufene Karl Kaufmann-Stiftung trägt aktiv dazu bei, die Ideale und Ziele von Karl Kaufmann fortzuführen, indem sie gezielt unseren Förderverein und die gesamte Schulgemeinschaft unterstützt. Ihre Unterstützung erstreckt sich über vielfältige Programme und Projekte, die darauf abzielen, Bildungschancen zu maximieren und die Zukunftsaussichten der Schülerinnen und Schüler zu verbessern.

Geschichte

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1988

Am 4. November 1988 fand die Gründungsversammlung des Fördervereins der Gewerblichen Schule Backnang statt. Der 1. Vorstand setzte sich wie folgt zusammen: Dietrich Kalb (1. Vorsitzender), Günther Jakob (2. Vorsitzender), Herbert Jungwirth (Kassier), Ingrid Branschädel (Schriftführerin) sowie die Beisitzer Volker Durban, Joachim Karsten, Bernd Mildenberger, Dr. Manfred Sanzenbacher und Günter Scheerer.

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2008

Während der Hauptversammlung im Dezember 2008 fanden die Neuwahlen für den geschäftsführenden Vorstand und Ausschuss statt, wobei Karl Kaufmann als neuer 1. Vorsitzender gewählt wurde. Unter den gefassten Beschlüssen waren unter anderem die Aufgabenverteilung, die Unterstützung von Schülerprojekten, sowie die Neuausrichtung der Kursangebote.

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2009

Am 26. Januar 2009 wurden die konstituierende Sitzung des neu gewählten erweiterten Vorstands abgehalten. Die Aufgaben und Zuständigkeiten wurden dabei neu verteilt: Karl Kaufmann wurde als 1. Vorsitzender bestätigt; Reiner Immik übernahm die Position des 2. Vorsitzenden und Geschäftsführers; Jan Walter wurde zum Kassier ernannt; Heribert Gantner übernahm das Amt des Schriftführers.

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2011

Die Neufassung der Vereinssatzung trat am 15. Februar 2011in Kraft. Insbesondere wurden die Aufgaben, die Mittelverwendung, die Mitgliedschaftsregelung und die Besetzung der Vereinsorgane neu definiert.

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2012

Im Jahr 2012 organisierte der Förderverein Technologieforen zum Thema Elektromobilität. Des Weiteren unterstützte er finanziell verschiedene Projekte und Beschaffungen der Schule und vergab Schülerpreise für soziales Engagement.

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2013

Zum Thema Energietechnik an Haus und Heim organisierte der Verein 2013 Technologieforen und führte einen Sonderetat für die Schulleitung der Gewerblichen Schule Backnang ein.

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2014

2014 feierte der Förderverein sein 25-jähriges Bestehen mit einem Festakt und einem Kulturabend.